Die gesetzlichen Regelungen, die auf eine Ehe ab dem Tag der standesamtlichen Trauung Anwendung finden, können in einem Ehevertrag den individuellen Verhältnissen der Eheleute angepasst werden. Hierbei sind Regelungen zur Vermögenszuordnung (Stichworte: Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft) ebenso möglich wie solche zum nachehelichen Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich, der den Umgang mit Renten- und Pensionsansprüchen der Eheleute im Falle einer Scheidung regelt.
Ein Ehevertrag kann bereits vor Eingehung der Ehe, aber auch während der Ehezeit geschlossen werden. Sogar wenn das Ende der Ehe absehbar ist, kann noch ein Ehevertrag geschlossen werden, der oftmals kostengünstiger als eine gerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen ist.
Egal zu welchem Zeitpunkt ein Ehevertrag geschlossen wird: Stets bedarf er der notariellen Beurkundung, um formwirksam zu sein. Nur die Einbindung des Notars gewährleistet eine unparteiische rechtliche Beratung und stellt sicher, dass beide Eheleute sich über die unter Umständen weit reichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Vereinbarung im Klaren sind.