Die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), die stets dann eintritt, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten weder ein Testament noch einen Erbvertrag aufgesetzt hat, richtet sich schematisch nach Verwandtschafts- und Eheverhältnissen und lässt dabei zwangsläufig außer Acht, wie das Verhältnis des Erblassers zu den erbberechtigten Personen war: Der als junger Mann nach Australien ausgewanderte und an Kontakt nicht interessierte Sohn erbt ebenso wie die Tochter, die sich jahrzehntelang aufopferungsvoll um die verstorbene Mutter gekümmert hat. Die gesetzliche Erbfolge kann zudem dazu führen, dass sich Personen in einer Erbengemeinschaft wiederfinden, deren Verhältnis schon zu Lebzeiten der verstorbenen Person nicht das Beste war und deren persönliche Animositäten zu einer wirtschaftlich verheerenden Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft führen. In gleicher Weise ist die gesetzliche Erbfolge „blind“ dafür, ob die gesetzlichen Erben überhaupt befähigt und daran interessiert sind, ein im Nachlass befindliches und nach dem Erbfall ihnen gehörendes Unternehmen fortzuführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch eröffnet die Möglichkeit, die Erbfolge weitgehend individuell und nach den Wünschen des Erblassers zu gestalten. Ich als Notar, dessen „tägliches Brot“ die Beschäftigung mit erbrechtlichen Fragen ist, kann die für sie individuell richtige Lösung herausfinden und rechtssicher umsetzen.
Die notarielle Beurkundung Ihres letzten Willens sollten Sie stets in Betracht ziehen, da die hiermit einhergehenden Notarkosten auch die gesamte notarielle Beratung unabhängig vom Stundenaufwand abdecken und zu erbrechtlichen Themen teils erhebliche Fehlvorstellungen in der Bevölkerung vorherrschen, die das Verfassen des Testaments im „stillen Kämmerlein“ und ohne professionelle Beratung oftmals nicht ratsam erscheinen lassen. Schließlich sind handschriftlich verfasste Testamente nur auf den ersten Blick kostengünstiger als notariell beurkundete letztwillige Verfügungen: Letztere ersparen den Erben nämlich in aller Regel das langwierige und kostenintensive Erbscheinsverfahren, das im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von Eheleuten sogar zwei Mal, nämlich nach jedem Erbfall, durchlaufen werden muss.